Kanzlei für Urheberrecht,  Presserecht und Arbeitsrecht in München

Negative Bewertung bei Google, Jameda, Kununu - was tun?

Fachanwalt B. Reininger hat in den letzten Jahren unzählige Bewertungen auf den Portalen von Google, Jameda oder Kununu überprüft und geholfen, rufschädigende und unwahre Bewertungen löschen zu lassen.

Da die Bewerter oftmals anonym agieren, müssen die Sachverhalte bei den jeweiligen Betreibern der Portale, bei Google Ireland Limited, jameda GmbH oder kununu GmbH vorgetragen werden, damit eine vorläufige Löschung und Überprüfung vollzogen wird. Bei unrechtmäßiger, negativer Kritik bleibt es dann bei einer endgültigen Löschung dieser rufschädigenden Äußerungen. Der BGH hat ausführlich dargelegt, was die Portale zur Sachverhaltsaufklärung unternehmen müssen um nicht selbst zu haften (BGH, Urteil vom 1. März 2016 -VI ZR 34/15). Die Daten der anonymen Bewerter dürfen von den Betreibern der Bewertungsportale grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 -VI ZR 345/13). Dies ist den Fälle notwendiger Strafverfolgung vorbehalten.

Soweit der Verfasser der unwahren Google-Rezension oder sonstigen Bewertung bekannt ist, können auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen diesen geprüft werden, wenn es zu nachgewiesenen materiellen Einbußen gekommen ist. Eine Geldentschädigung kommt hingegen nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrrechtsverletzungen in Betracht.

Eine anwaltliche Überprüfung der Google-Rezension, der jameda-Bewertung oder der kununu-Bewertung erfolgt innerhalb kürzester Zeit. Rufen Sie an unter

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oder kontaktieren Sie die KANZLEI REININGER unter

anwalt@kanzlei-reininger.de


Zweifel an der Echtheit der anonymen Bewertung?

Sollten sich berechtigte Zweifel ergeben, dass der Patient oder der Kunde wirklich "real" ist und vermutet werden kann, dass die negative öffentliche Bewertung nicht aufgrund einer tatsächlichen Patienten- Kunden- oder Arbeitnehmerbeziehung erfolgt ist, kann das Portal aufgefordert werden, Belegtatsachen vorzulegen, dass diese Personen wirklich Patienten, Kunden oder Arbeitnehmer waren und die Beurteilungen nicht von unfairen Konkurrenten stammen.

Die Portale sind verpflichtet, die Echtheit der Personen zu überprüfen und müssen gegenüber Ihnen anschließend auch darlegen, wie diese Prüfung erfolgt ist, wie sie mit den Bewertern in Kontakt getreten sind und welche Stellungnahme diese zur Verteidigung vorgebracht haben (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2015, Az: 2-03 O 188/14). Sollte der angebliche Nutzer dem Portal keine Nachweise über die Echtheit zukommen lassen, müssen die Bewertungen dauerhaft deaktiviert bzw. gelöscht werden. Eine Prüfungsfrist von 4 Tagen zur Prüfung und Löschung wegen einer erfundenen Onlinebewertung hat das LG Hamburg in einem Verfahren gegen Google für ausreichend angesehen (LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2017, Az. 324 O 148/16).

Erfundene negative Bewertungen stellen grundsätzlich einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeits- oder Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen dar oder einen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb". Das gilt gleichermaßen bei Freiberuflern.

Die KANZLEI REININGER übernimmt alle notwendigen Schritte bis zur dauerhaften Löschung und anschließender Kontrolle.

Eine 1-Stern-Bewertung? Ist das zulässig?

Eine solche Bewertung ohne weitere Erläuterung kann unzulässig sein, wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen für so eine Bewertung bestehen. So hat das Landgericht Hamburg im Jahr 2018 folgendes entschieden:

"Bei der streitgegenständlichen Bewertung - der Vergabe lediglich eines Sternes ohne Begleittext - handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung - anders als eine Tatsachenbehauptung - nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium ‚wahr oder unwahr‘ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4). Die durch die bloße Vergabe eines Sternes zum Ausdruck kommende Bewertung des Gasthauses des Klägers als ungenügend beruht auf einer persönlichen Wertung der Nutzerin.

Zwar genießen Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten."
(LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 12.01.2018, 324 O 63/17)


Unberechtigte Löschung Ihrer Bewertung?

Eine von Ihnen geschriebene Bewertung bei Google, Jameda, Kununu oder einem anderen Bewertungsportal soll gelöscht werden?  Auch dagegen kann man/frau sich wehren, wenn die Tatsachen wahr sind oder Ihre Äußerungen von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gedeckt sind. Das ist viel öfter der Fall, als manche glauben. Es ist daher sinnvoll und erfolgversprechend, den Inhalt der eigenen Bewertung überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des BGH (Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14) sehr informativ:

"Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16)."

Sie müssen es auch nicht hinnehmen, dass bei einer vielleicht ungeschickten und unberechtigten Formulierung Ihre gesamte Bewertung zensiert und gelöscht wird.

Fachanwalt Reininger hilft Ihnen, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung oder Löschung Ihrer Beurteilung und Kritik zu Wehr zu setzen.

Eine anwaltliche Überprüfung der Google-Rezension, der jameda-Bewertung oder der kununu-Bewertung erfolgt innerhalb kürzester Zeit. Rufen Sie an unter

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