KANZLEI REININGER

Ausgewählte Rechtsprechung zu arbeitsrechtlichen Themen:

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(1) Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?

Bildnisse (Fotos oder auch Filmaufnahmen) von Arbeitnehmern als Teil der Belegschaft dürfen nach § 22 KUG nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Dieses Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung wird abgeleitet aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings erlischt eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden. Dafür verlangt das BAG  allerdings die Angabe eines plausiblen Grundes. Ohne diesen kann er eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

BAG, Urteil vom 19.02.2015,  AZ: 8 AZR 1011/13.

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(2) Kündigung, Freistellung und Urlaub

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer durch die Freistellungserklärung ineinem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Wird das Urlaubsentgelt nicht bezahlt oder vorbehaltlos zugesagt, kann der Arbeitnehmer auf Abgeltung des Urlaubs klagen.

BAG, Urteil vom 10.02.2015, AZ: 9 AZR 455/13

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KANZLEI REININGER Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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