KANZLEI REININGER

Aktuelle Rechtsprechung zum Urheberrecht:

 

(1) Die Haftung des Geschäftsführers bei Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14 die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich (unerlaubte Verwendung eines Fotos) bestätigt.

Dies ist auch kein Widerspruch zur eingeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Wettbewerbsverletzungen, die der BGH erst im Juni 2014 festgestellt hat (Urt.v.18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12), denn im Urheberrecht steht einerseits die Verletzung absoluter Rechte in Rede und gelten nach wie vor auch die Grundsätze der Störerhaftung.

(2) Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Der Europäische Gerichtshof hat durch das Urteil vom 22.01.2015 - Az: C-441/13 die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet erleichtert. Das Gericht eines Mitgliedsstaates ist für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig. Es wird an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs angeknüpft.  Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass die Website auf diesen Ort, somit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" ist. Damit können Bildrechtsverletzungen, die auf Websites europäischer Mitgliedstaaten stattfinden, welche nicht notwendigerweise für Deutschland bestimmt sind, dennoch an deutschen Gerichten verfolgt werden, da sie hier abrufbar sind. Ein deutsches Gericht ist aber dann auch nur für den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden ist. Der EuGH hat mit dieser Entscheidung an seine Auffassungen aus dem Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 Pinckney./.KDG Mediatech AG angeknüpft und diese weitergeführt.

EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - Az: C-441/13

(3) Nutzungsrecht und Verbietungsrecht - Hintergrundmusik eines Compterspiels in P2P-Netzwerken beeinträchtigt nicht das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung  des Rechteinhabers am Musiktitel

Der 6.Zivilsenat des OLG Köln fasste am 19.09.2014 den Beschluss, die Beschwerde einer Rechteinhaberin zurückzuweisen, deren Antrag auf Erlass einer Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs.9 UrhG vom LG Köln davor ebenfalls zurückgewiesen worden war. Die Antragstellerin stützte ihr Begehren darauf, dass ihr das ausschließliche Recht zustünde, den Musiktitel "Playa (Mexicans With Guns Edit)" des Musikers "Freddie Gibbs" in Peer-to-Peer-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht sei verletzt worden durch die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels "Sleeping Dogs" in einem P2P-Netzwerk.

Das LG Köln hatte bereits klargestellt, dass mit dem Recht aus § 19a UrhG nicht das Recht umfasst sei, den Titel zur Einbindung anderer Werke, zum Beispiel zur Verwendung in einem Computerspiel, unterzulizenzieren.

Zwar kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs.1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (Senat, ZUM-RD 2014, 162- Sprachfassungen; OLG München MMR 2013, 317 - The Walking Dead; BGH GRUR 1992, 697, 698 - ALF).

Dies hat das OLG Köln im zu entscheidenden Fall jedoch nicht erkennen und bejahen können. "Niemand wird das komplette Spiel herunterladen, um allein den Musiktitel zu hören".

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2014, Az: 6 W 115/14

 

 

 

 

 

 

 

KANZLEI REININGER Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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