KANZLEI REININGER

 

Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?

Bildnisse (Fotos oder auch Filmaufnahmen) von Arbeitnehmern als Teil der Belegschaft dürfen nach § 22 KUG nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Dieses Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung wird abgeleitet aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings erlischt eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden. Dafür verlangt das BAG  allerdings die Angabe eines plausiblen Grundes. Ohne diesen kann er eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

BAG, Urteil vom 19.02.2015,  AZ: 8 AZR 1011/13.

 

KANZLEI REININGER Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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