KANZLEI REININGER

Aktuelle Rechtsprechung zum Foto- und Bildrecht

 

(1) Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?

Bildnisse (Fotos oder auch Filmaufnahmen) von Arbeitnehmern als Teil der Belegschaft dürfen nach § 22 KUG nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Dieses Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung wird abgeleitet aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings erlischt eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden. Dafür verlangt das BAG  allerdings die Angabe eines plausiblen Grundes. Ohne diesen kann er eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

BAG, Urteil vom 19.02.2015,  AZ: 8 AZR 1011/13.

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(2) Das OLG München hat in einem Beschluss vom 10.04.2015 - Az: 6 W 2204/14 eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG München I zurückgewiesenund damit bei unerlaubter gewerblicher Nutzung von 3 Bildern auf einer Homepage den Streitwert von 15.000 EUR für einen Unterlassungsanspruch bestätigt.

OLG München, Beschluss vom 10.04.2015, AZ: 6 W 2204/14

 

KANZLEI REININGER Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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