KANZLEI REININGER

Ausgewählte Rechtsprechung zum Filesharing/Tauschbörsen in P2P-Netzwerken:

(1) KEINE HAFTUNG des Inhabers eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen. Solange keine Anhaltspunkte für den Missbrauch des Anschlusses zum illegalen Filesharing vorliegen, ist auch eine Haftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen. Der 20-jährige Stiefsohn hatte mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" mehr als 3.700 Musikaufnahmen zum Herunterladen verfügbar gemacht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare klargestellt, dass eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer auch dann nicht in Betracht kommt, wenn er seinen volljährigen Familienangehörigen nicht belehrt oder überwacht hat. Grund dafür ist einerseits die familäre Verbundenheit, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen, andererseits, weil Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

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(2) Der Anschlussinhaber hat nur eine sekundäre Darlegungslast, KEINE BEWEISLAST, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Dabei trifft den Anschlussinhaber in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12 BearShare

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(3) Ein Vermieter haftet nicht als Störer für die über seinen WLAN-Anschluss von seinem Mieter begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er sich vertraglich vom Mieter zusichern lässt, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzt.

AG München, Urteil vom 15.02.2012 - 142 C 10921/11

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(4) Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus

(5) Klarstellungen des AG München zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast mit Urteil vom 31.10.2014, Az: 264 C 23409/13. Eine Klage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen illegalem Filesharing wurde abgewiesen.

Das Urteil zeigt auf, was der abgemahnte Anschlussinhaber zur Entkräftung der vom BGH aufgestellten tatsächlichen Vermutung (vgl. BGH NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens) darlegen muss. Im vorliegenden Fall hat die Anschlussinhaberin geschildert, dass sie selbst zum fraglichen Zeitpunkt keinen Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte, weil sie ortsabwesend war. Sie benannte ihre beiden Söhne und ihren Ehemann als mögliche Täter, die zum Tatzeitpunkt Zugriff hatten. Diese hatten ihr gegenüber jedoch die Begehung der Urheberrechtsverletzungen bestritten. Bereits diesen Vortrag sah das Amtsgericht als ausreichend an, um die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin zu entkräften. Das AG München erläuterte seine Haltung so:

“Auch die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt wird und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.”

Vom Anschlussinhaber könnten keine darüber hinausgehenden Darlegungen gefordert werden. Damit haftete die Beklagte nicht als Täterin. Da der minderjährige Sohn von der Beklagten auch belehrt worden war, bestand auch keine Haftung als Störerin.

AG München, Urteil vom 31.10.2014, Az: 264 C 23409/13

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(6) Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 252/14 festgestellt, dass es keine umfassende Recherche- und Aufklärungspflicht für eine Anschlussinhaberin innerhalb der Familie gibt, da die Familie unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht, der seine einfach gesetzliche Ausprägung in dem Zeugnisverweige-rungsrecht nach § 383 ZPO findet. Angesichts der gesetzgebrischen Wertung, der durch den § 384 Nr.1 ZPO zum Ausdruck kommt, ist es fraglich, ob ein Anschlussinhaber überhaupt verpflichtet werden kann, das Ergebnis einer Befragung der Familienmitglieder mitzuteilen.

 (7) "Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden", - so auch das AG Bielefeld vom 05.02.2015, Az: 42 C 1001/14 - "da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs.2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberrechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anaschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 -Az: 21 S 76/14)."

(8) Zum Tatzeitpunkt und oftmals geforderten Angaben zum Nutzungsverhalten:

Das AG Bielefeld hat auch hierzu in ausführlicher und verständlicher Weise vorbildlich Stellung genommen: " Soweit teilweise verlangt wird, dass die beklagte Partei tatzeitbezogene konkrete Angaben zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer zu machen hat und insoweit Ausführungen zum generellen Nutzungsverhalten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht als ausreichend angesehen werden (so LG München I, Urteil vom 09.07.2014, 21 S 26548/13), zumindest jedoch zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer konkret am Tag der Verletzung  und generell vorzutragen ist (so AG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25.08.2014, 57 C 9062/14) oder gar eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers als nicht erbracht angesehen wird, wenn die weiteren Nutzer zur Tatzeit ortsabwesend waren (so AG Koblenz, Urteil vom 27.11.2014, 152 C 887/14) berücksichtigen diese Ansichten nicht die Funktionsweise der notwendig zu verwendenden Tauschbörsensoftware sowie die generellen Besonderheiten des Filesharing."

"Die Tauschbörsensoftware bietet vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, aufgrund derer auch ohne körperliche Anwesenheit des Filesharing-Nutzers ein Download stattfinden kann. Ferner ist auch nach Abschluss des eigenen Downloadvorgangs ein Download für weitere Nutzer des jeweiligen Filesharing-Systems möglich, sofern nicht manuell die Upload-Funktion deaktiviert oder die Datei  des entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werkes nach Beendigung des Download aus dem der Filesharing-Software zugeordneten Download-Ordner entfernt wird."

"Dies kann dazu führen, dass auch noch Tage oder gar mehrere Wochen nach Starten des eigentlichen Downloadvorgangs die geschützte Datei für weitere Nutzer des Filesharings-Systems zur Verfügung steht, ohne dass dies dem Anbieter jeweils aktuell bewusst ist."

"Die körperliche Anwesenheit des Nutzers während des Download- oder Uploadvorgangs ist daher überhaupt nicht erforderlich und ohne jegliche Bedeutung.

AG Bielefeld vom 05.02.2015, Az: 42 C 1001/14

(9) AG Charlottenburg vom 13.04.2015, Az: 213 C 8/15

Aus den Entscheidungsgründen: 

"Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 646,20 EUR, noch ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ermittlungen der IP-Adresse, zutreffend waren und die Klägerin Inhaberin der Urheberrechte ist. Denn jedenfalls ist es der Klägerin nicht gelungen, zu beweisen, dass die Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten vorliegen und damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 – I ZR 169/12, BeckRS 2014,03850; BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 -I ZR 74/12, GRUR 2013,511,514). Die Beklagte hat aber die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, entkräftet, indem sie vorgetragen hat, dass ihr Lebensgefährte ebenfalls Zugriff auf den Internetzugang hatte. In derartigen Fällen des Vortrags der Nutzung des Internetanschlusses (auch) durch andere Personen ist die Vermutungswirkung entkräftet und den Anschlussinhaber trifft nur noch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 -I ZR 169/12, BeckRS 2014,03850, Rn. 15f.). Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast auch durch den Vortrag der Nutzung des Internetanschlusses durch seinen Lebensgefährten hinreichend entsprochen. Mehr kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Denn die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch hat der Anschlussinhaber dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ausreichend ist zunächst die Darlegung, dass andere Personen den Anschluss genutzt haben könnten. Zu Nachforschungen ist der Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 -I ZR 169/12, BeckRS 2014,03850, Rn. 18 ff.). Dieser Pflicht ist die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren nach ihrem – was zur Entkräftung grundsätzlich genügt – Vortrag nachgekommen. Soweit die Klägerin das Zeugnis des Lebensgefährten als Beweis dafür anbietet, dass dieser zum Tatzeitpunkt auf den Internetanschluss keinen Zugriff hatte, war dem nicht nachzugehen. Einerseits erfolgte der dahingehende Vortrag einer Nichtnutzung ins Blaue hinein und würde andererseits hierdurch auch nicht die Rechtsverletzung gerade durch die Beklagte bewiesen. Denn besteht die Möglichkeit, dass ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt wird, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht – unabhängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag – die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen (vgl. dazu auch LG Potsdam, Urt. v. 8. Jan. 2015 – 2 0252/14, Rn. 28, juris)."

 

(10) Wie weit geht die Auskunftspflicht des Anschlussinhabers?

"Zu verlangen, dass ein Anschlusssinhaber stundengenau Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung ener täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurde, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach wenigen Tagen noch präzise erinnern kann, um eine derartige Auskunft zu geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat."

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az 5 W 47/13

 

 

 

KANZLEI REININGER Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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